Artikel-Schlagworte: „Schönheitsreparatur“

Verlangt ein Vermieter von seinem Mieter unberechtigt – hier aufgrund einer rechtswidrigen Vereinbarung im Mietvertrag – die Übernahme der Kosten für eine Schönheitsreparatur, kann der Mieter für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts Schadensersatz vom Vermieter verlangen. Im streitgegenständlichen Fall hatte der Mieter seinen Vermieter zunächst ohne einen Rechtsanwalt auf die Unzulässigkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag hingewiesen. Dennoch bestand der Vermieter weiterhin auf die Kosten für die Renovierung. Erst nach Einschalung eines Rechtsanwalts konnte der Mieter sein Recht durchsetzen. Daher stand das Landgericht Berlin (Az. 67 S 460/09) dem Mieter einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu und bejahte eine Pflichtverletzung des Vermieters, da dieser trotz des Hinweises des Mieters auf die Kostenübernahme für die Schönheitsreparatur bestand.

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Rechtsanwältin Beate Wieloch, Köln